Satzung

Marokko Haus für Kultur und Bildung Verein e.V.

§Vereinssatzung§

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Marokko Haus für Kultur und Bildung e.V. “.
Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unter Register-Nr. VR206111 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. die Freundschaft zwischen dem marokkanischen und dem deutschen Volk zu fördern. Der Verein fördert Völkerverständigung, Bildung und Integration von Marokkanern in Deutschland,
  2. die Förderung des interreligiösen Dialogs, sowie der Abbau von Missverständnissen und Vorurteilen zwischen den Religionsgemeinschaften,
  3. Organisieren von kulturellen Veranstaltungen, um marokkanische Feiertage mit Marokkanern und Deutschen gemeinsam zu feiern und damit Verständnis für die marokkanische Kultur und die Islamische Religion zu entwickeln und zu fördern,
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen und die Weitergabe von aktuellem und allgemeinem Wissen an die Mitglieder
  • Durchführung von Sprachkursen in Deutsch, Arabisch und anderen Weltsprachen
  • Durchführung von Nachhilfekursen vor allem in den Fächern:

Mathe, Physik, Deutsch und Französisch.

  • Schaffung von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche z. B Museen Besuche um Wissen zu vermitteln.
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  • Vorträge zur Erläuterung der bedeutenden Grundsätze der deutschen Verfassung angesichts der Menschenwürde, der Gleichberechtigung und der Loyalität gegenüber dem deutschen Staat.
  • Weiterhin werden junge Mitglieder zu einer selbstbewussten Haltung verholfen, und dabei unterstützt sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen.

§3 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jeder, unabhängig von seiner Nationalität, kann Mitglied des Vereins sein. Auch juristische Personen können Mitglieder sein.

Der Verein unterscheidet zwischen Gründungsmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

  1. Ein Gründungsmitglied, wie der Name sagt, war bei der Gründung des Vereins dabei, damit gehört er der Liste der Gründungsmitgliedern (sehen Sie Anlage), hat eine Aufnahmegebühr in Höhe von 200€ geleistet, zahlt einen Monatsbeitrag in Höhe von mindestens 50€, und ist aktiv im Verein.
  2. Ein ordentlicher Mitglied, hat eine Aufnahmegebühr in Höhe von 200€ geleistet, zahlt einen Monatsbeitrag in Höhe von mindestens 50€, und ist aktiv im Verein. Über die Aufnahme von neuen Ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jeder werden sowie, Gesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die lediglich den Vereinszweck fördern wollen.
  4. Der Antrag auf Erwerb der Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet, zu richten.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht.
  6. Ein Wechsel zwischen fördernder Mitgliedschaft und ordentlicher Mitgliedschaft ist nach zwei Jahren Vereinszugehörigkeit möglich. Dieser muss jedoch schriftlich beim Vorstand beantragt werden der, wenn er dem Antrag zustimmt, die Zustimmung der Ordentlichen Mitgliedern bei der nächsten Vollversammlung holen muss, diese kann dann den Antrag zustimmen oder ablehnen.
  7. Nur wer Fördermitglied war kann Ordentlicher Mitglied werden.

Bei Wechsel im laufenden Kalenderjahr ist eine Erstattung oder Nachschusspflicht des Beitrages ausgeschlossen.

§5 Ablehnung der Aufnahme/ Rechtsmittel bei Ablehnung

  1. Lehnt der Vorstand den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, ohne dass die Gründe für die Ablehnung angegeben zu werden brauchen.
  2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Abgelehnte – binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung – verlangen, dass in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung über seinen abgelehnten Aufnahmeantrag entschieden wird.
  3. Wird – trotz fristgerecht gestelltem Verlangen durch den Abgelehnten – in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung über den abgelehnten Aufnahmeantrag keine definitive Entscheidung getroffen, gilt der Antrag als Abgelehnt.

§6 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich auf Dritte weder übertragen noch vererbt werden.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch freiwilligen Austritt (§ 8), durch Ausschluss aus dem Verein

    (§ 9), durch Versterben des Mitglieds

oder
          b) durch Auflösung bei Personengesellschaften oder juristischen Personen, sofern diese Mitglied sind.

  1. Die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstehenden Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen.
  2. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§8 Der Austritt aus dem Verein

  • Der Austritt erfolgt schriftlich durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur jeweils zum Ende eines Kalendermonats möglich.

§9 Der Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied (der kein Gründungsmitglied ist) kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a) das Mitglied bereits fällige Mitgliedsbeiträge oder sonstige wirksam beschlossene Umlagen trotz schriftlicher Mahnung, in der eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (gem. BGB §14) festzusetzen ist, nicht binnen dieser Frist bezahlt.
    b) ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist, aus schwerwiegenden in einem Verstoß gegen die Vereinsdisziplin liegenden Gründen oder wenn sich das Vereinsmitglied innerhalb oder außerhalb des Vereins unehrenhaft verhält.
    c) die Gefahr der Rufschädigung für den Verein durch seine Person besteht.
  2. Die Ausschlussentscheidung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzumachen. Schadenersatzansprüche gegen den Verein wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.
  3. Ein Ordentlicher Mitglied ist aus dem Ausschlussverfahren aus dem Verein ausgenommen, wenn sich seine Lebenssituation aus folgenden Gründen ändert, und er seine Beiträge nicht mehr oder nicht im vollen Umfang ableisten kann:
  4. Arbeitslosigkeit (so lange er 20 €/Monat weiterhin zahlt)
  5. Rente
  6. Hartz-IV-Empfänger geworden
  7. Schwere Krankheit
  8. Lange Reise (über 6 Monate) ins Ausland (in dieser Zeit verliert er aber sein Stimmrecht)
  9. Nichtteilnahme an bestimmter Zahl von Vereinsveranstaltungen
  10. Ein Gründungsmitglied kann aus dem Verein nicht ausgeschlossen werden, aber er verliert sein Stimmrecht, wenn die Mitgliederversammlung (der Gründungs- und ordentlichen Mitgliedern) dies zustimmt.

§10 Rechtsbehelf bei Ausschluss

  1. Dem durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen.
  2. Der Ausgeschlossene hat hierzu binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung (Berufungsfrist) beim Vorstand das Verlangen auf Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich mittels “Einschreiben mit Rückschein” zu stellen.
  3. In diesem Falle hat der Vorstand binnen eines weiteren Monats ab Zugang des Antrags die Mitgliederversammlung, in der dem Ausgeschlossenen das Recht auf rechtliches Gehör einzuräumen ist, abzuhalten.
  4. Die zur Entscheidung berufene Mitgliederversammlung beschließt schriftlich in geheimer Abstimmung über den Ausschluss, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Dem betroffenen Mitglied steht bei der Abstimmung kein Stimmrecht zu.
    Das betroffene Mitglied kann in der über den Ausschluss beschließenden Mitgliederversammlung weder einen Rechtsbeistand beiziehen noch sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
  5. Hält der Vorstand binnen der in Abs. 3 bestimmten Frist keine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss ab, gilt der Ausschluss als zurückgenommen.
  6. Stellt der Ausgeschlossene keinen Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte der Vereinsmitglieder bestimmen sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach den gesetzlichen Bestimmungen. Fördernde Mitglieder haben im Verein grundsätzlich die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
    Insbesondere haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung das Recht, zu sachlichen Angelegenheiten sachdienliche Ausführungen zu machen, Fragen zu stellen, Auskünfte zu verlangen und Anträge und Anregungen einzubringen.
  2. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
    a) die Satzung, gegebenenfalls beschlossene Vereinsordnungen sowie Anordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
    b) die beschlossenen Beiträge zu leisten.

§12 Aushändigung der Satzung/Protokolle

  • Jedes Mitglied kann verlangen, dass ihm eine Vereinssatzung und Abschriften von Protokollen der Mitgliederversammlungen ausgehändigt werden.

§13 Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich durch
    a) freiwillige Spenden und Zuschüsse
    b) von den Mitgliedern zu entrichtende Monatsbeiträge

§14 Beschlussfassung über finanzielle Beitragspflichten

  1. Die Beschlussfassung über den Monatsbeitrag obliegt der Mitgliederversammlung, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.
  2. Der Monatsbeitrag liegt mindestens bei 50€, und muss spätestens bis zum 7 jedes Monats abgeleistet werden.

§15 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
    c) der Ausschuss
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe des      Vereins beschließen.

§16 Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Kulturbeauftragten

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamt Vorstand. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Geheime Wahl kann beantragt werden. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel, sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Jahreshauptversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlussprotokolle sind auf Antrag den Mitgliedern zugänglich zu machen

§17 Wahl des Vorstands/ Vorstandsfähigkeit

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Wählbar in die Vereinsorgane sind grundsätzlich nur Ordentliche Mitglieder
  3. Wer in der wählenden Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend ist, kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich erklärt, für ein bestimmtes Vorstandsamt kandidieren zu wollen und dieses in Falle seiner Wahl auch annimmt. Es darf nur auf ein Vorstandsamt kandidiert werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied infolge Amtsniederlegung, Ausscheidens aus dem Verein oder Versterbens vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist die Mitgliederversammlung verpflichtet, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
  5. Sollte ein Vorstandsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der jederzeit gefasst werden kann, abberufen sein, so hat die diesen Beschluss fassende Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Abberufenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

§18 Befugnisse und Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins.
    Er ist zuständig für alle Aufgaben des Vereins, sofern diese nicht ausdrücklich in dieser Satzung oder nach dem Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    a) die Erstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
    b) die Erstellung des Jahresberichts,
    c) die Einberufung einer Mitgliederversammlung,
    d) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    e) die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände,
    f) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
    g) die Buchführung sowie die ordnungsgemäße, zweckkonforme Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Vereins,
    h) die Aufnahme von Mitgliedern,
    i) der Ausschluss von Mitgliedern soweit sie keine Gründungsmitglieder sind,
    j) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie deren Beaufsichtigung,
    k) der Abschluss von Verträgen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung durch Dritte für den Verein zum Gegenstand haben,
    l) die Erarbeitung von durch die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung anzunehmenden Vereinsordnungen.
  3. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte tätigt ohne zuvor die Zustimmung der gegebenenfalls in dieser Satzung bestimmten Organe eingeholt zu haben.

§19 Ausschuss

  1. Bildung des Ausschusses
    Dem Vereinsausschuss gehören drei voll geschäftsfähige Mitglieder an, welche für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Die Ausschussmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch während dieser Amtszeit abgewählt werden. Wenn ein Ausschussmitglied zweimal hintereinander oder viermal während seiner Amtszeit unentschuldigt nicht zu Sitzungen erscheint, wird dieses Mitglied seines Amtes enthoben, ohne dass es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedurfte. Die Mitgliederversammlung wählt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.
  2. Beschlussfassung des Vereinsausschusses
    Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder eingeladen und alle drei Ausschussmitglieder anwesend sind. Die Bekanntgabe der Tagesordnung ist bei der Einladung nicht erforderlich. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit.
  3. Zuständigkeit
  • Der Ausschuss ist neben dem Vorstand berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung festzusetzen und einzuberufen. Er ist aber nicht zuständig für die Aufstellung der Tagesordnung und Ausarbeitung der Beschlussgegenstände.
    • Beschlüsse über Entnahmen aus der Vereinskasse, die über die Berechtigung des Vorstandes hinausgehen.
    • Unterstützung und Beratung des Vorstandes.
  1. Protokollführung
    über den Verlauf von Ausschusssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Mitglied, welches das Protokoll anfertigt und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterschreiben ist.

Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einladung und Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein- Stimmen, Stimmenthaltungen).

§20 Wahlverfahren

  1. Wählen und gewählt werden dürfen nur die Gründungsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder.
  2. Vor jeder Wahl ist von der Mitgliederversammlung ein leitender Wahlvorstand, der aus drei Personen bestehen sollte, zu benennen.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist nicht öffentlich und erfolgt grundsätzlich einzeln und in geheimer Wahl.

Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einige der Vorstandsmitglieder auch in Blockwahl gewählt werden. Die Einstimmigkeit berechnet sich nach den abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

Blockwahl: Bei dieser Variante des Wahlverfahrens müssen die Mitglieder alle Kandidaten einer Liste insgesamt wählen oder allen die Stimme versagen.

  1. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit, der abgegebenen gültigen Stimmen, auf sich vereinigt.
  2. Bei Vorstandswahlen muss das zu erstellende Protokoll insbesondere enthalten:
    a) die Personen des Wahlvorstandes,
    b) ob einzeln gewählt wurde oder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung eine Blockwahl stattfand,
    c) die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,
    d) die Zahl der gültigen Stimmen,
    e) die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen,
    f) ob der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.

§21 Einberufung zu Vorstandssitzungen

  1. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dem 2.Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand ist mindestens 6-mal jährlich einzuberufen; darüber hinaus ist der Vorstand stets einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten ist oder sonst eine Beschlussfassung des Vorstandes erforderlich wird.
  3. Ferner ist der Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen.
  4. Die Einberufung des Vorstandes hat gegenüber allen Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
    Sie muss schriftlich oder per Email unter Angabe des Sitzungsortes, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen.
  5. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

§22 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist stets beschlussfähig. Eine Vertretung in den Vorstandssitzungen ist nicht zulässig.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  3. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die in den Sitzungen des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind im Protokollbuch einzutragen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
    Die Eintragungen müssen enthalten:
    a) Ort, Zeit und Einberufungsform der Sitzung
    b) den Namen der Teilnehmer und des Leiters
    c) die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse

§23 Vertretungsbefugnisse des Vorstandes

  1. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten, denn noch Unterschrift von Verträgen erfordert die Zustimmung des gesamten Vorstandes
  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Vereinskasse bis zu einem Betrag von 500€ im Monat zu belasten.

Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Entnahmen über 500€ hinaus bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel Miete, Versicherungsbeiträge) holt der Vorstand die einmalige Zustimmung des Vereinsausschusses ein.

§24 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder des Vereins üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt neben den ihr in dieser Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses.
  • Entlastung des Vorstandes, wobei diese „en bloc“ oder auch „einzeln“ erfolgen kann.
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht.
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr.
  • Beschlussfassung über die Jahresbeiträge.
  • Beschlussfassung über Umlagen.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über die grundlegenden Arbeitsschwerpunkte des Vereins für das folgende Jahr.
  • Ausschluss von Gründungsmitgliedern aus wichtigem Grund.

§25 Einberufung/ Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung im Innenverhältnis dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Kulturbeauftragten und dem Schriftführer. Sie hat schriftlich unter Angabe des Sitzungsortes, dieser muss einzig und allein der Vereinssitz sein, des Sitzungstermins und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen.
  2. Zu einer Mitgliederversammlung muss durch schriftliche oder elektronische (Email) Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben bzw. Email ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift/Email-adresse eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Ladung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
    Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Drittel der Ordentlichen Mitglieder unterstützt wird. über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Erhebung von Umlagen oder die Auflösung des Vereins können jedoch niemals im Wege eines Dringlichkeitsantrages gefasst werden.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Versammlungsleitung, die für die Dauer der Versammlung das Hausrecht ausübt, hat insbesondere für einen disziplinierten Versammlungsablauf zu sorgen und kann hierzu unsachliche Erörterungen unterbinden und – sofern erforderlich – für Wortmeldungen eine “begrenzte Redezeit” anordnen.

§26 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der Ordentlichen Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Angabe des Gegenstandes, über den beschlossen werden soll und des Grundes, warum hierüber ein Beschluss gefasst werden soll, vom 1. Vorsitzenden verlangt.
  2. Kommt der Vorstand diesem Begehren nicht binnen einer Frist von 1 Monat nach, kann sich die Minderheit auf diesbezüglichen Antrag, dem das vergebliche Einberufungsverlangen beizufügen ist, vom zuständigen Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen lassen.
  3. Das Minderheitsbegehren können nur ordentliche Mitglieder unterstützen.

§27 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.
  2. Kein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung oder bei Abstimmungen durch eine andere Person vertreten lassen.
  3. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
  4. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen gelten stets als nicht abgegeben.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§28 Beschlussfassung über Satzungsänderung

  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszweckes können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlautes angekündigt war. Gleichzeitig soll – ohne dass dies eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschlussfassung ist in der Tagesordnung auch der beabsichtigte Wortlaut, den die zu ändernde Satzungsbestimmung nach der Satzungsänderung haben soll, angegeben werden.

§29 Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann wegen Verletzung der Satzung oder, soweit nachrangig anwendbar, der gesetzlichen Bestimmungen im Wege der Klage angefochten werden.
  2. Die Klage muss binnen einem Monat nach Beschlussfassung erhoben werden.
  3. Zur Klage befugt ist jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Ordentliche Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat.
  4. Zur Klage befugt sind auch Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht erschienen waren, weil sie überhaupt nicht oder nicht form- und fristgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurden.

§30 Aufwandsentschädigung

  1. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen tatsächlichen Auslagen.

§31 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke wird nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Vereins das Vereinsvermögen an eine Juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind.

§32 Inkrafttreten

Diese Satzung würde mit in der Mitgliederversammlung vom 20.12.2015 mit Nachtrag vom 03.04.2016 beschlossen, und wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister.